Der Verkäufer hat weniger gezahlt als Sie
Sie haben eine höhere Maklerprovision vereinbart als der Verkäufer? Z. B. 3,57 % statt nur 1,5 %? Bei einer Doppelbeauftragung müssen sich beide Seiten grds. Provision in gleicher Höhe.
Hat ein Makler Käufer und Verkäufer beim Immobilienkauf betreut, dürfen beide Seiten grundsätzlich nur in gleicher Höhe zur Maklerprovision verpflichtet werden. Mussten Sie mehr Provision zahlen als der Verkäufer – oder hat der Verkäufer überhaupt keine Provision übernommen –, kann Ihre Provisionsvereinbarung unwirksam sein. Bereits gezahlte Maklerprovision kann dann zurückzufordern sein.
Damit wir Ihren Fall prüfen und Ihnen antworten können. Die Ersteinschätzung bleibt kostenfrei.
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Seit dem 23. Dezember 2020 gelten besondere Regeln für die Verteilung der Maklerprovision beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Hat der Makler sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer einen Maklervertrag geschlossen, dürfen sich beide Seiten nach § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB nur in gleicher Höhe zur Zahlung von Maklerlohn verpflichten. Weicht die Vereinbarung hiervon ab, kann der Maklervertrag unwirksam sein.
Sie haben eine höhere Maklerprovision vereinbart als der Verkäufer? Z. B. 3,57 % statt nur 1,5 %? Bei einer Doppelbeauftragung müssen sich beide Seiten grds. Provision in gleicher Höhe.
War der Makler für die Verkäuferseite unentgeltlich tätig, darf er sich im Anwendungsbereich des § 656c BGB grundsätzlich auch vom Käufer keinen Maklerlohn versprechen lassen.
Sie wissen nicht, was der Verkäufer mit dem Makler vereinbart hat? Das ist kein Ausschlusskriterium. Die Provisionsverteilung kann rechtlich aufgeklärt werden.
Verstößt eine erfasste Provisionsvereinbarung gegen das gesetzliche Paritätsgebot, ist sie nach § 656c Abs. 2 BGB unwirksam. Bereits gezahlte Provision kann dann zurückzufordern sein.
Die Dr. Redell Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt Verbraucher bei der Rückforderung von Maklerprovisionen. Wir prüfen Ihren Fall individuell und bewerten, ob ein Rückforderungsanspruch besteht und wie er sinnvoll durchgesetzt werden kann. Ihr fachlicher Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. Patrick Redell, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Dr. Patrick Redell
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Jonathan Probst
Rechtsanwalt / Lawyer
Bastian Dzida
Stud. iur. / Legal Assistant
Sebastian Siebers
Stud. iur. / Legal Assistant Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Erst wenn unsere Prüfung einen möglichen Rückforderungsanspruch ergibt, entscheiden Sie, ob Sie uns mit der weiteren Durchsetzung beauftragen möchten. Über die entstehenden Kosten informieren wir Sie vorab transparent. Die gesamte Kommunikation und Übermittlung Ihrer Unterlagen erfolgt digital.
Sie nennen uns den Makler, die Höhe Ihrer Provision und den Zeitpunkt der Zahlung. Für eine erste Einschätzung benötigen wir zunächst keine umfangreichen Unterlagen.
Wir prüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben zur Verteilung der Maklerprovision eingehalten wurden und welche weiteren Einwände gegen den Provisionsanspruch bestehen.
Ergibt die Prüfung einen Rückforderungsanspruch und beauftragen Sie uns, machen wir Ihre Forderung gegenüber dem Makler geltend. Weitere Schritte stimmen wir mit Ihnen ab.
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